Vergabe-Fristenrechner: Mindestfristen als Kalenderdaten
Angebotsfrist, Teilnahmefrist und Wartefrist für EU-weite Vergabeverfahren — berechnet nach VgV bzw. VOB/A-EU und der Fristenverordnung (EWG) Nr. 1182/71, inklusive Verschiebung von Wochenend- und Feiertagsenden auf den nächsten Werktag.
Verfahrensfristen berechnen
Angebotsfrist (30 Kalendertage)
Ende frühestens: Freitag, 14.08.2026
- · Grundfrist 35 Kalendertage (§ 15 VgV (i.V.m. § 38 Abs. 3 VgV))
- · Elektronische Angebotsabgabe: Kürzung um 5 Tage
Verlängerungspflicht beachten: Werden Bieterfragen nicht spätestens 6 Tage (Dringlichkeit: 4 Tage) vor Fristablauf beantwortet oder die Vergabeunterlagen wesentlich geändert, muss die Frist angemessen verlängert werden (§ 20 Abs. 3 VgV bzw. § 10b Abs. 6 EU VOB/A).
Wartefrist & frühester Zuschlag (§ 134 GWB)
Nach Absendung der Bieterinformation darf der Vertrag frühestens nach 10 Kalendertagen (elektronisch/Fax) bzw. 15 Kalendertagen (Post) geschlossen werden.
Frühester Zuschlag / Vertragsschluss
Sonntag, 26.07.2026
Wartefrist: 10 Kalendertage ab Absendung, Fristende Samstag, 25.07.2026 (§ 134 Abs. 2 GWB).
Das Fristende fällt auf ein Wochenende oder einen Feiertag. Ob sich die Wartefrist dadurch verlängert, ist umstritten (VK Bund, VK 2-77/21: nein; OLG Bremen, 2 Verg 1/22: ja). Rechtssicher ist der spätere Termin: Dienstag, 28.07.2026
Ein Zuschlag vor Fristablauf macht den Vertrag unwirksam (§ 135 GWB). Ausnahmen von der Wartepflicht: § 134 Abs. 3 GWB (z. B. Dringlichkeitsvergaben ohne Bekanntmachung, Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen).
Berechnung nach VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (via § 82 VgV); berücksichtigt Wochenenden und bundeseinheitliche Feiertage — landesspezifische Feiertage bitte zusätzlich prüfen. Mindestfristen sind Untergrenzen: Die Frist muss stets angemessen zur Komplexität der Leistung sein. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Mindestfristen im Überblick (Kalendertage)
Fristbeginn ist jeweils der Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
| Verfahren | Teilnahmefrist | Angebotsfrist | elektronisch | Vorinformation | Dringlichkeit |
|---|---|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren (§ 15 VgV) | — | 35 | 30 | 15 | 15 |
| Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV) | 30 | 30 | 25 | 10 | 15 / 10 |
| Verhandlungsverfahren mit TW (§ 17 VgV) | 30 | 30 | 25 | 10 | 15 / 10 |
| Offenes Verfahren Bau (§ 10a EU VOB/A) | — | 35 | 30 | 15 | 15 |
| Nicht offenes Verfahren Bau (§ 10b EU VOB/A) | 30 | 30 | 25 | 10 | 15 / 10 |
| Verhandlungsverfahren ohne TW Bau (§ 10c Abs. 2 EU VOB/A) | — | 10 | 10 | — | 10 |
| Wartefrist vor Zuschlag (§ 134 GWB) | 10 bei elektronischem Versand · 15 per Post | ||||
Und unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Feste Mindestfristen gibt es dort kaum: Die UVgO verlangt für Liefer- und Dienstleistungen nur eine angemessene Frist (§ 13 UVgO) — üblich sind 10–14 Kalendertage für einfache Leistungen. Bei Bauleistungen soll die Angebotsfrist auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertage fallen (§ 10 Abs. 1 VOB/A); die Bindefrist soll 30 Kalendertage nicht überschreiten (§ 10 Abs. 4 VOB/A). Ob Ihr Auftrag überhaupt unterschwellig ist, zeigt der Schwellenwert-Checker.
Vergabefristen richtig berechnen
Ab wann läuft die Angebotsfrist — Absendung oder Veröffentlichung?
Ab der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das EU-Amt für Veröffentlichungen, nicht ab der Veröffentlichung im TED (§ 15 Abs. 2 VgV: „gerechnet ab dem Tag nach der Absendung“). Die TED-Veröffentlichung folgt oft erst 2–5 Werktage später — in dieser Zeit läuft die Frist bereits.
Wie lang ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?
Mindestens 35 Kalendertage (§ 15 Abs. 2 VgV). Bei elektronischer Angebotsübermittlung verkürzt sie sich auf 30 Tage, mit rechtzeitiger Vorinformation oder bei hinreichend begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage.
Was passiert, wenn die Frist an einem Samstag oder Feiertag endet?
Für Angebots- und Teilnahmefristen verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71, anwendbar über § 82 VgV). Für die Wartefrist nach § 134 GWB ist genau das umstritten: Die VK Bund verneint eine Verlängerung, das OLG Bremen bejaht sie — der BGH hat noch nicht entschieden.
Wie lange ist die Wartefrist nach § 134 GWB?
Der Vertrag darf frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation geschlossen werden; bei Versand per E-Mail oder Fax verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Maßgeblich ist das Absendedatum des Auftraggebers. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB).
Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden?
Wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anfrage nicht spätestens 6 Tage vor Fristablauf bereitgestellt werden (bei Dringlichkeitsverfahren: 4 Tage) oder wenn die Vergabeunterlagen wesentlich geändert werden (§ 20 Abs. 3 VgV).
Gibt es Mindestfristen unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Bei Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO nicht — § 13 UVgO verlangt nur eine „angemessene“ Frist (üblich sind 10–14 Kalendertage für einfache Leistungen). Bei Bauleistungen soll die Angebotsfrist auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertage fallen (§ 10 Abs. 1 VOB/A).
Fristen im Griff — fehlt nur noch der Auftrag
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