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Verfahrenswahl-Wizard: Welches Vergabeverfahren ist zulässig?

Auftrag beschreiben

Liegt ein Sonderfall vor? (optional)

Der Wizard zeigt die Regelfälle; Ausnahmen (z. B. § 14 Abs. 3/4 VgV) sind eng auszulegen und im Vergabevermerk zu begründen. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Stand: 15.8.2026.

Häufige Fragen

Verfahrensarten im Vergaberecht

Welches Vergabeverfahren muss ich wählen?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren (§ 119 Abs. 2 GWB); Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog sind nur in den Katalogfällen des § 14 Abs. 3 und 4 VgV zulässig. Unterhalb der Schwelle richten sich die zulässigen Verfahren nach UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1 und den Wertgrenzen des jeweiligen Bundeslandes.

Wann ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig?

Nur in engen Ausnahmefällen des § 14 Abs. 4 VgV — etwa wenn eine vorherige Ausschreibung keine (wertbaren) Angebote erbracht hat, nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann (technische Alleinstellung, Ausschließlichkeitsrechte) oder äußerste, nicht selbst verschuldete Dringlichkeit vorliegt. Die Voraussetzungen sind eng auszulegen und müssen dokumentiert werden.

Was gilt für Sektorenauftraggeber?

Sektorenauftraggeber haben nach § 13 Abs. 1 SektVO die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichem Dialog — ein Privileg gegenüber klassischen Auftraggebern. Nur das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bleibt an Ausnahmetatbestände gebunden.

Was gilt für soziale und besondere Dienstleistungen?

Ab dem Schwellenwert von 750.000 € gilt das erleichterte Regime der §§ 64 ff. VgV: Der Auftraggeber kann frei zwischen offenem, nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichem Dialog wählen (§ 65 Abs. 1 VgV).

Welche Verfahren gibt es unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Nach UVgO: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag. Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind stets zulässig; die übrigen Verfahren hängen von den Wertgrenzen des Bundes bzw. Bundeslandes oder von Ausnahmetatbeständen ab.

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